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Garantiebedingungen bei

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Garantie- u. Gewährleistungsbedingungen
der MKG Motoren Köln GmbH
Stand Januar 2004

 

§ 1
  1. Die Garantie besteht neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Verstöße gegen die Garantiebedingungen wirken sich nur auf den Bestand der Garantie aus, nicht auf die oben genannten Gewährleistungsan­sprüche.
    Diese Garantie wird von uns, der Firma MKG Motoren Köln GmbH, Lülsdorfer Str. 48, 53842 Troisdorf-Spich, - nachfolgend „MKG“ genannt – übernommen.
  2. MKG garantiert die Sachmängelfreiheit des ihrerseits nach ihrer Lieferumfangsbeschreibung gelieferten, instandgesetzten Gebrauchtmotors, wovon jedoch sämtliche Nebenaggregate, wie z.B. Einspritzpumpe, Einspritz­düsen, Vergaser, Anlasser, Benzinpumpe und Kupplung, Ölpumpe,Zündkerzen, Turbolader ausgenommen sind.
  3. Die Garantie erfaßt alle Sachmängel am Motor, welche innerhalb der Garantielaufzeit aufge­treten sind, welche unmittelbar auf einen Sachmangel des Motors zurückzuführen sind, also nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile gem. Ziff. 2 verursacht wurden.

 

§ 2 Umfang der Garantie

Im Rahmen unserer Garantieleistung , -neben den Gewährleistungsbestimmungen nach unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, soweit sie nicht durch uns zulässigerweise abbedungen sind-, übernimmt die MKG selbst die Instandsetzung des beschädigten Tauschmotors bzw. des evtl. fehlerhaften Teils. Die MKG kann auch eine Fachwerkstatt mit der Behebung des Mangels beauftragen. Bei Unmöglichkeit der Fehlerbeseitigung besteht für den Käufer das Recht, die Lieferung eines gleichen fehlerfreien Tauschmotors von der MKG zu verlangen. Zu den unter die Garantiearbeit fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Meß- und Einzelarbeiten, wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind.

 

§ 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
  1. die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen;
  2. für durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Über­schwemmung;
  3. durch Verschmoren, Brand oder Explosion;
  4. durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwir­kendes Ereignis;
  5. durch mut- oder böswillige Handlung, Entwendung, insbesondere Diebstahl oder sonsti­gen unbefugten Gebrauch;
  6. die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter entstehen;
  7. die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges entstehen (Tuning);
  8. durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teils, es sei denn, daß der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit erkennbar nicht im Zusammenhang steht;
  9. wenn das Fahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Nutzung verwendet wird;
  10. wenn der Motor nicht durch eine Fachwerkstatt unter Anleitung eines Kfz-Meisters einge­baut und eingestellt wurde;
  11. wenn das Fahrzeug nicht regelmäßig, entsprechend der Wartungshinweise gewartet wurde.
  12. die durch Eindringen von Fremdpartikeln in den Ölkreislauf wegen eines Einbaufehlers oder wegen eines Mangels der Nebenaggregate verursacht wurden.

§ 4 Dauer der Garantie
  1. Ist der Kunde Verbraucher i.S. § 13 BGB, beträgt die Garantielaufzeit, soweit nicht aus einer einzelvertraglich abweichenden Regelung diese verlängert wird, beim Erwerb ge­brauchter Motoren ein Jahr ohne Kilometerbegrenzung. Die Garantielaufzeit beginnt mit dem Gefahrübergang.
  2. Soweit der Kunde eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beläuft sich die Garan­tielaufzeit beim Erwerb gebrauchter Motoren auf drei Monate ohne Kilometerbegrenzung, beim Erwerb überholter Motoren sechs Monate ohne Kilometerbegrenzung, beim Erwerb generalüberholter Motoren 12 Monate, jedoch in allen Fällen maximal bis zu einer Be­triebsleistung von 30.000 km. Die Garantielaufzeit beginnt mit dem Gefahrübergang.
  3. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren jedoch sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.


§ 5 Pflichten des Garantienehmers
  1. Der Garantienehmer hat die Hinweise des Herstellers zur Inbetriebnahme des Motors zu beachten sowie die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten bei der Garantiegeberin durchführen zu lassen. Der Motor wird grundsätz­lich ohne Kontrolle der Einstellung verkauft. Der Erwerber ist daher verpflichtet, die Ein­stellung der Zündung, der Steuerung, des Vergasers bzw. der Einspritzanlage von einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Für Motorschäden, die durch fehlerhafte Einstellung hervorgerufen werden, wird keine Gewährleistung übernommen.
  2. Bei Eintritt eines Schadenfalles hat der Garantienehmer den Schaden nach Möglichkeit zu verhindern und dabei die Weisungen der MKG zu befolgen. Er hat diese Weisung grund­sätzlich vor Reparaturbeginn einzuholen.
  3. Jedweder Eingriff am Kilomterzähler des Kfz ist zu unterlassen. Ein Defekt oder Aus­tausch des Zählers ist zur Aufrechterhaltung der Garantieansprüche der MKG unter An­gabe des Kilomterstandes unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Folgen der Pflichtverletzung

Verletzt der Garantienehmer eine der ihn nach § 3 und 5 treffenden Pflichten, ist die MKG von ihrer Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei.

 

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